Änderung des Grundgesetztes notwendig

Der Bundestag hat endlich beschlossen. Der Einsatz etlicher Abgeordneter, hier vor Ort unserer Bundestagskandidatin Christine Schnittker, hat sich gelohnt. Doch wie geht es weiter? Muss notfalls noch das Grundgesetz geändert werden?

In Artikel 103 Absatz 3 Grundgesetz heißt es: Niemand darf wegen der derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden. Eigentlich ist diese Norm des Grundgesetzes schlicht und einfach und für jedermann verständlich und nachvollziehbar. Niemand soll für eine Tat zweimal oder sogar mehrfach bestraft werden. Auch eine Konsequenz aus dem Verhalten der Justiz im dritten Reich. Was die Väter des Grundgesetzes allerdings nicht ahnen konnten war die Auslegung dieser Formulierung durch die deutsche Justiz und Richterschaft. Die waren nämlich in der Praxis der Auffassung, auch ein Freispruch sei wie eine Bestrafung anzusehen und somit könne auch ein Mörder nach Freispruch nicht noch einmal vor Gericht gestellt werden.

Nun hat sich aber durch die Entwicklung der DNA-Analyse seit über 20 Jahren die Welt verändert. Die, aus welchen Gründen auch immer, entwickelte sog. "unumstößliche Rechtspraxis" kann so nicht beibehalten werden. Die Angst der Justiz vor der Tatsache, Freispruch bei Mord würde vermehrt die Richterschaft in Misskredit bringen, ist unbegründet. Es muss möglich sein, nach neuen DNA-Beweisen einen freigesprochenen Mörder erneut vor Gericht zu stellen.

Niemand kann ernsthaft die These vertreten, ein Freispruch wäre die 1. Strafe gewesen. Gleichwohl stellen sie sich darauf ein. Es wird etliche Juristen geben, die das alles nicht wollen und nach Gründen suchen, gegen den Willen der Bevölkerung die bisherige Auslegung
beizubehalten. Am Ende wird das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Dort hat das normale Rechtsverständnis der großen Mehrheit der Bevölkerung allerdings auch nicht immer Platz.

 

Michael Teiser

stellv. Kreisvorsitzender